Infos

Lage der Niere im Körper

„Transplantationsgesetz ist nicht mehr zeitgemäß“

zur Pressemitteilung UKM Universitätsklinikum Münster

 

 

INNOVATIVE ZELLTHERAPIE macht Nierentransplantationen verträglicher

Rund 600 Menschen erhalten pro Jahr in Deutschland eine Lebendnierenspende von Partner oder Angehörigen. Eine innovative Zelltherapie lässt hoffen, dass das Risiko von Abstoßungsreaktionen für solche Patienten in Zukunft deutlich reduziert werden kann.

zur Pressemitteilung UKR

 

NIERENTRANSPLANTATIONEN in DeutschlandBildschirmfoto 2018-08-07 um 10.33.39

Derzeitige rechtliche Regelung zur Lebendorganspende (Bezugnehmend auf die Änderung des Transplantationsgesetzes vom 12.07.2012)

Regelungen zur Verbesserung der Organspende

Dazu der damalige Gesundheitsminister Daniel Bahr: „Die Lebendspende ist heute dank der medizinischen Möglichkeiten für alle, die dringend auf ein Organ warten, eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensqualität. Mit jeder Lebendspende wird aber auch die Chance für diejenigen größer, die auf die Spende warten. Deshalb müssen wir endlich Rechtsklarheit und eine verlässliche Absicherung der Lebendorganspender sicherstellen. Es kann nicht sein, dass ein Lebendspender bei Fragen wie z. B. dem Verdienstausfall oder im Falle einer Folgeerkrankung Probleme hat, seine Ansprüche durchzusetzen oder mit Zuständigkeitsstreitigkeiten konfrontiert wird. Die Entscheidung zur Lebendspende verdient unseren Respekt und eine angemessene Absicherung. Der Lebendorganspender soll durch sein Handeln keinen Nachteil erleiden“.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Lebendspende soll daher sichergestellt werden:

  • Die Krankenkasse des Organempfängers ist zuständig für die Leistungen an den Spender.
  • Die Erstattung von Verdienstausfall der Organspender soll in Gestalt eines umfassenden Krankengeldanspruches auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden; vorgesehen ist eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
  • Die Regelungen über die Entgeltfortzahlungen sollen dahingehend geändert werden, dass auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit darstellt, so dass die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben.
  • Es ist zudem vorgesehen, dass die Krankenkasse bzw. das private Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers dem Arbeitgeber das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zu erstatten hat.
  • Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung soll im Interesse der Spender eine eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen werden; es soll geregelt werden, dass sich der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Lebendorganspende bezieht, soweit diese über die regelmäßig im Zusammenhang mit einer Lebendorganspende entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und im ursächlichen Zusammenhang stehen.

Die Absicherung des Lebendorganspenders soll unabhängig vom Versicherungsstatus des Organempfängers gewährleistet werden. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben sich in einer Erklärung vom 9. Februar 2012 verpflichtet, die Absicherung der Spender sicherzustellen, wenn ein Organ an eine privat krankenversicherte Person gespendet wird.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 17 vom 22.03.2012